opencaselaw.ch

BRGE III Nr. 0067/2015

Rechtsmittelverfahren. Anfechtbarkeit. Strassenrecht. Genehmigungsentscheid des Bezirksrats gemäss § 15 Abs. 2 Satz 2 StrG.

Zh Baurekursgericht · 2015-04-29 · Deutsch ZH

Dieser ist zusammen mit dem gemeinderätlichen Festsetzungsentscheid über das Strassenprojekt zu eröffnen. Die Anfechtung des Festsetzungsentscheides vor Ausfällung des Genehmigungsentscheides ist verfrüht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die strittige Projektfestsetzung umfasst den Ersatz der Brücke der B.- Strasse über den Fluss G., welche die Anforderungen an den Hochwasser_schutz nicht mehr erfüllt und deshalb durch eine neue Konstruktion in sogenannter Schmetterlingsform ersetzt werden soll, sowie die Neugestaltung und Aufwertung der Uferbereiche entlang der G. Der G.-Quai soll ein Trottoir mit einer Sitzstufe als Randabschluss und Bänken erhalten. Der Park auf der gegenüberliegenden Seite soll offen und mit zahlreichen Pflanzeninseln gestaltet werden. Entlang des G.-Ufers ist vorgesehen, eine Sitzstufenanlage zu erstellen und neue Weidenbäume zu pflanzen. Zudem ist geplant, die bestehende Trafostation durch einen redimensionierten Neubau zu ersetzen. Hinzu kommen technische Anpassungen und die Sanierung der Kanalisationsanlagen. Für diese Neugestaltung sind partielle Landerwerbe bzw. Enteignungen anstossender Grundstücke notwendig.

E. 3 Die Rekurrierenden wenden unter anderem ein, auf die Verbreiterung des Gehweges entlang des Flusses G. sowie auf die Erweiterung des der G. zugewandten Platzes mit Brunnen und damit auch auf die Enteignung einer Teilfläche ihres Grundstückes sei zu verzichten. 4.1 Gemäss § 15 StrG werden Projekte für Gemeindestrassen vom Gemeinderat festgesetzt. Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen; die Planauflage ist zu publizieren (§ 16 StrG). Einsprachen gegen das Projekt können innerhalb der Auflagefrist erhoben werden, wobei mit der Einsprache alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden können (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrG). Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 StrG). Die Gemeinde hat zudem mit der Publikation des Vorhabens angeordnet, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren etc. ebenfalls bereits innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 StrG). Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine vorgesehene Enteignung für das strittige Projekt notwendig ist,

- 2- grundsätzlich auch Streitgegenstand im Rekursverfahren sein kann, was vorliegend denn auch der Fall ist. 4.2 Gemäss § 15 Abs. 2 StrG bedarf der Festsetzungsbeschluss bei Projekten für Gemeindestrassen, wenn wie vorliegend – entsprechende Baulinien wurden nicht festgesetzt (§ 110 PBG) – die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist, der Genehmigung durch den Bezirksrat. Diese wurde (noch) nicht eingeholt. Gemäss § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 28. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, sind Genehmigungsentscheide zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Zweck dieser Neuregelung ist unter anderem, dass bereits das Baurekursgericht eine genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid oder aber den Entscheid über die Nichtgenehmigung soll beurteilen können. Besagte Norm des Planungs- und Baugesetzes bezieht sich zwar nur auf die in diesem Gesetz geregelten raumplanerischen Festsetzungen. Ihre förmliche Geltung reicht nicht darüber hinaus. Indes erscheint es nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen zwingend, diese Ordnung auch bei genehmigungsbedürftigen strassenrechtlichen Projektfestsetzungen zur Anwendung zu bringen. Der Genehmigungsentscheid muss durch ein kantonales Gericht überprüft werden können (Art. 75 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]); Art. 29a der Bundesverfassung [BV]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., 2008, Rz. 845 f.). Hierbei ist von einem zweistufigen Instanzenzug auszugehen (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV]), womit ausser Betracht fällt, dass erst das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz den Genehmigungs- entscheid einholt und beurteilt. Alsdann entfällt es, Projektfestsetzung und Genehmigungsentscheid nicht im selben Rechtsmittelverfahren, sondern gestaffelt zu beurteilen. Dies könnte zur Folge haben, dass sich bei der Beurteilung des Genehmigungsentscheides Aspekte ergeben, die schon bei der Beurteilung des Festsetzungsentscheides – mit entsprechender Auswirkung auf den Rechtsmittelentscheid – zu beachten gewesen wären. Die Koordination im Rechtsmittelverfahren erfordert die Beurteilung von Festsetzungs- und Genehmigungsentscheid in ein und demselben Verfahren. Der positive Genehmigungsentscheid ist nicht als separates Anfechtungsobjekt aufzufassen, sondern zusammen mit dem genehmigten Akt anzufechten, weil in derselben Sache der Rechtsweg nicht mehrfach zu eröffnen ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 19 Rz. 29.). Eine Verfahrensbestimmung, welche die Überprüfung des bezirksrätlichen Genehmigungsentscheides durch das Baurekursgericht ausschlösse, gibt es nicht. § 41 Abs. 1 StrG und § 329 PBG nehmen einzig Akte des Regierungs- rates vom Rekurs an das Baurekursgericht aus.

E. 5 Vorliegend wurde bis dato lediglich der angefochtene Beschluss den betroffenen Grundeigentümern zugestellt. Der Genehmigungsentscheid des Bezirksrats liegt nicht vor. Der Festsetzungsbeschluss ist für sich alleine noch nicht anfechtbar. Der Rekurs erweist sich damit als verfrüht, weshalb auf diesen

- 3- nicht einzutreten ist (vgl. BRGE IV Nr. 0041/2015 = BEZ 2016 Nr. 17; www.baurekursgericht-zh.ch). Nach Einholung des Genehmigungsentscheides werden beide Entscheide gemeinsam schriftlich zu eröffnen sein. Hernach werden die Rekurrierenden, soweit sich dies aufgrund einer allfälligen Nichtgenehmigung des Beschlusses nicht als obsolet erweist, erneut Rekurs erheben müssen. Der Vollständigkeit halber sind die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Entschädigungshöhe dem Verfahren vor der Schätzungskommission vorbehalten ist und vor Baurekursgericht nicht verlangt werden kann.

E. 6 Somit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE III Nr. 0067/2015 vom 29. April 2015 in BEZ 2016 Nr. 45 (Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit VB.2015.00341 vom 24. August 2016 nicht ein. Bemerkungsweise bestätigte das Verwaltungsgericht den Entscheid des Baurekursgerichts.) Der Stadtrat hatte das Projekt für den Ersatz einer Brücke einschliesslich Umgebungsanpassungen festgesetzt. Gegen diese Projektfestsetzung erhoben Eigentümer von Parzellen, die innerhalb des vom Strassenprojekt erfassten Gebietes lagen, Rekurs. Aus den Erwägungen:

2. Die strittige Projektfestsetzung umfasst den Ersatz der Brücke der B.- Strasse über den Fluss G., welche die Anforderungen an den Hochwasser_schutz nicht mehr erfüllt und deshalb durch eine neue Konstruktion in sogenannter Schmetterlingsform ersetzt werden soll, sowie die Neugestaltung und Aufwertung der Uferbereiche entlang der G. Der G.-Quai soll ein Trottoir mit einer Sitzstufe als Randabschluss und Bänken erhalten. Der Park auf der gegenüberliegenden Seite soll offen und mit zahlreichen Pflanzeninseln gestaltet werden. Entlang des G.-Ufers ist vorgesehen, eine Sitzstufenanlage zu erstellen und neue Weidenbäume zu pflanzen. Zudem ist geplant, die bestehende Trafostation durch einen redimensionierten Neubau zu ersetzen. Hinzu kommen technische Anpassungen und die Sanierung der Kanalisationsanlagen. Für diese Neugestaltung sind partielle Landerwerbe bzw. Enteignungen anstossender Grundstücke notwendig.

3. Die Rekurrierenden wenden unter anderem ein, auf die Verbreiterung des Gehweges entlang des Flusses G. sowie auf die Erweiterung des der G. zugewandten Platzes mit Brunnen und damit auch auf die Enteignung einer Teilfläche ihres Grundstückes sei zu verzichten. 4.1 Gemäss § 15 StrG werden Projekte für Gemeindestrassen vom Gemeinderat festgesetzt. Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen; die Planauflage ist zu publizieren (§ 16 StrG). Einsprachen gegen das Projekt können innerhalb der Auflagefrist erhoben werden, wobei mit der Einsprache alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden können (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrG). Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 StrG). Die Gemeinde hat zudem mit der Publikation des Vorhabens angeordnet, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren etc. ebenfalls bereits innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 StrG). Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine vorgesehene Enteignung für das strittige Projekt notwendig ist,

- 2- grundsätzlich auch Streitgegenstand im Rekursverfahren sein kann, was vorliegend denn auch der Fall ist. 4.2 Gemäss § 15 Abs. 2 StrG bedarf der Festsetzungsbeschluss bei Projekten für Gemeindestrassen, wenn wie vorliegend – entsprechende Baulinien wurden nicht festgesetzt (§ 110 PBG) – die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist, der Genehmigung durch den Bezirksrat. Diese wurde (noch) nicht eingeholt. Gemäss § 5 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 28. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, sind Genehmigungsentscheide zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Zweck dieser Neuregelung ist unter anderem, dass bereits das Baurekursgericht eine genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid oder aber den Entscheid über die Nichtgenehmigung soll beurteilen können. Besagte Norm des Planungs- und Baugesetzes bezieht sich zwar nur auf die in diesem Gesetz geregelten raumplanerischen Festsetzungen. Ihre förmliche Geltung reicht nicht darüber hinaus. Indes erscheint es nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen zwingend, diese Ordnung auch bei genehmigungsbedürftigen strassenrechtlichen Projektfestsetzungen zur Anwendung zu bringen. Der Genehmigungsentscheid muss durch ein kantonales Gericht überprüft werden können (Art. 75 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]); Art. 29a der Bundesverfassung [BV]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., 2008, Rz. 845 f.). Hierbei ist von einem zweistufigen Instanzenzug auszugehen (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV]), womit ausser Betracht fällt, dass erst das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz den Genehmigungs- entscheid einholt und beurteilt. Alsdann entfällt es, Projektfestsetzung und Genehmigungsentscheid nicht im selben Rechtsmittelverfahren, sondern gestaffelt zu beurteilen. Dies könnte zur Folge haben, dass sich bei der Beurteilung des Genehmigungsentscheides Aspekte ergeben, die schon bei der Beurteilung des Festsetzungsentscheides – mit entsprechender Auswirkung auf den Rechtsmittelentscheid – zu beachten gewesen wären. Die Koordination im Rechtsmittelverfahren erfordert die Beurteilung von Festsetzungs- und Genehmigungsentscheid in ein und demselben Verfahren. Der positive Genehmigungsentscheid ist nicht als separates Anfechtungsobjekt aufzufassen, sondern zusammen mit dem genehmigten Akt anzufechten, weil in derselben Sache der Rechtsweg nicht mehrfach zu eröffnen ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 19 Rz. 29.). Eine Verfahrensbestimmung, welche die Überprüfung des bezirksrätlichen Genehmigungsentscheides durch das Baurekursgericht ausschlösse, gibt es nicht. § 41 Abs. 1 StrG und § 329 PBG nehmen einzig Akte des Regierungs- rates vom Rekurs an das Baurekursgericht aus.

5. Vorliegend wurde bis dato lediglich der angefochtene Beschluss den betroffenen Grundeigentümern zugestellt. Der Genehmigungsentscheid des Bezirksrats liegt nicht vor. Der Festsetzungsbeschluss ist für sich alleine noch nicht anfechtbar. Der Rekurs erweist sich damit als verfrüht, weshalb auf diesen

- 3- nicht einzutreten ist (vgl. BRGE IV Nr. 0041/2015 = BEZ 2016 Nr. 17; www.baurekursgericht-zh.ch). Nach Einholung des Genehmigungsentscheides werden beide Entscheide gemeinsam schriftlich zu eröffnen sein. Hernach werden die Rekurrierenden, soweit sich dies aufgrund einer allfälligen Nichtgenehmigung des Beschlusses nicht als obsolet erweist, erneut Rekurs erheben müssen. Der Vollständigkeit halber sind die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Entschädigungshöhe dem Verfahren vor der Schätzungskommission vorbehalten ist und vor Baurekursgericht nicht verlangt werden kann.

6. Somit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.